Betretungsverbot gemäß

SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung

In der Zeit vom 22. — 26. August 2022 (Schutzwoche)

 

Das Schulgelände darf nur betreten, wer

 

a.)

eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV2 mit negativem Testergebnis nachweisen kann;

 

b.)

den Nachweis über die für den vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 Virus führen kann;

 

c.)

als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.

 

Kann der Impf- oder Genesenenachweis nicht geführt werden, weisen SchülerInnen und in der Schule Tätige am Montag, Mittwoch, Freitag eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nach oder die Schüler/innen führen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur ausnahmsweisen Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich.

Die Schulleitung