Betretungsverbot gemäß SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung In der Zeit vom 22. — 26. August 2022 (Schutzwoche) Das Schulgelände darf nur betreten, wer a.) eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen
Antigen-Schnelltest oder einen
anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV2 mit negativem Testergebnis nachweisen kann; b.) den Nachweis über die für den vollständigen
Impfschutz gegen SARS-CoV-2 Virus
führen kann; c.) als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie
ausgestellten Genesenennachweises ist. Kann der Impf- oder Genesenenachweis
nicht geführt werden, weisen SchülerInnen
und in der Schule Tätige am Montag, Mittwoch, Freitag eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen
Antigen-Schnelltest oder einen
anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit
negativem Testergebnis nach oder die Schüler/innen führen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
zur ausnahmsweisen Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich. Die
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